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   VGH Bayern, 07.12.2022 - 19 CE 22.2047   

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VGH Bayern, 07.12.2022 - 19 CE 22.2047 (https://dejure.org/2022,36913)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.12.2022 - 19 CE 22.2047 (https://dejure.org/2022,36913)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Dezember 2022 - 19 CE 22.2047 (https://dejure.org/2022,36913)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2018 - 18 B 110/18

    Bedeutung der Verletzung von Mitwirkungspflichten i.R.v. § 60a Abs. 2 S. 4

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2022 - 19 CE 22.2047
    Um insoweit - im Vergleich zu § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F., der insoweit keine Einschränkung im Gesetzeswortlaut enthalten hat - klarzustellen, dass nicht jede Vorbereitungsmaßnahme die Erteilung einer Ausbildungsduldung verhindert, hat der Gesetzgeber in § 60c Abs. 2 Nr. 5d AufenthG aufgenommen, dass von vornherein absehbar nicht zum Erfolg führende vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen der Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht entgegenstehen (§ 60c Abs. 2 Nr. 5d AufenthG; diese Einengung war zu § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. schon obergerichtlich vertreten worden, vgl. insbesondere zur Beantragung von Passersatzpapieren OVG NRW, B.v. 23.4.2018 - 18 B 110/18 - juris Rn. 7).

    Davon ausgehend war nicht von vorneherein absehbar, dass die Beantragung von Passersatzpapieren nicht zum Erfolg führt (diese Voraussetzung hat die Rechtsprechung bereits zu § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. entwickelt, vgl. OVG NRW, B.v. 23.4.2018 - 18 B 110/18 - juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 21.04.2021 - 19 C 21.278

    Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2022 - 19 CE 22.2047
    Die Beantragung eines Passersatzpapieres stellt eine vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahme zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d AufenthG dar (z.B. der Senat mit Beschluss v. 21.4.2021 - 19 C 21.278 Rn. 9; Dollinger in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 60c AufenthG Rn. 39).

    Es ist insoweit ausreichend, dass die Abschiebung in absehbarer Zeit grundsätzlich möglich ist; auf einen konkret bestimmbaren Zeitpunkt der Abschiebung kommt es - wie schon die Beispiele in § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a - e AufenthG verdeutlichen - nicht entscheidend an (BayVGH, B.v. 28.9.2020 - 10 CE 20.2081 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 21.4.2021 - 19 C 21.278 Rn. 19).

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2022 - 19 CE 22.2047
    Das gilt grundsätzlich auch für die Voraussetzung, dass ein Antragsteller ein "geduldeter Ausländer" sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 23 zu § 25b AufenthG; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 4.3.2020 - OVG 6 S 10/20 - juris Rn. 9; Hecker in Beck OK AuslR, Stand 1.10.2020, § 25a AufenthG, Rn. 4; Röder in Beck OK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.10.2020, § 25a AufenthG, Rn. 7; Röcker in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 25a AufenthG, Rn. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2016 - 11 S 1991/16

    Erteilung einer Ausbildungsduldung - konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2022 - 19 CE 22.2047
    Da nach den Gesetzesmaterialien mit § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a bis e AufenthG "abschließend Konkretisierungen in Bezug auf konkret bevorstehende Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorgenommen [werden], die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen" (BT-Drs. 19/8286, 15), geht der Senat zudem davon aus, dass auch die in § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a bis e AufenthG aufgeführten Maßnahmen in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen müssen (der Gesetzeswortlaut ist insoweit nicht eindeutig, da gem. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Hs. 1 die konkreten Maßnahmen, die zum Antragszeitpunkt bevorstehen müssen, in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen müssen und gem. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Hs. 2 "diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" bevorstehen, wenn einer der aufgelisteten Fälle vorliegt; der Gesetzeswortlaut in Hs. 2 vermittelt somit den Anschein, diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, nicht zu definieren ) und grundsätzlich von einem entsprechenden Zusammenhang auszugehen ist (BayVGH, B.v. 12.1.2021 - 19 CE 20.2400 - Rn. 8 n.v.; die obergerichtliche Rechtsprechung hat auch diese Einschränkung bereits im Rahmen des § 60a Abs. 2 Satz 4 a.F. vorgenommen, vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - juris Rn. 21; NdsOVG, B.v. 9.12.2016 - 8 ME 184/16 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 19 CE 18.1725 - juris 16; offenlassend OVG RhPf, B.v. 11.7.2017 - 7 B 11079/17 - juris, Rn. 41).
  • OVG Niedersachsen, 09.12.2016 - 8 ME 184/16

    Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2022 - 19 CE 22.2047
    Da nach den Gesetzesmaterialien mit § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a bis e AufenthG "abschließend Konkretisierungen in Bezug auf konkret bevorstehende Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorgenommen [werden], die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen" (BT-Drs. 19/8286, 15), geht der Senat zudem davon aus, dass auch die in § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a bis e AufenthG aufgeführten Maßnahmen in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen müssen (der Gesetzeswortlaut ist insoweit nicht eindeutig, da gem. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Hs. 1 die konkreten Maßnahmen, die zum Antragszeitpunkt bevorstehen müssen, in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen müssen und gem. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Hs. 2 "diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" bevorstehen, wenn einer der aufgelisteten Fälle vorliegt; der Gesetzeswortlaut in Hs. 2 vermittelt somit den Anschein, diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, nicht zu definieren ) und grundsätzlich von einem entsprechenden Zusammenhang auszugehen ist (BayVGH, B.v. 12.1.2021 - 19 CE 20.2400 - Rn. 8 n.v.; die obergerichtliche Rechtsprechung hat auch diese Einschränkung bereits im Rahmen des § 60a Abs. 2 Satz 4 a.F. vorgenommen, vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - juris Rn. 21; NdsOVG, B.v. 9.12.2016 - 8 ME 184/16 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 19 CE 18.1725 - juris 16; offenlassend OVG RhPf, B.v. 11.7.2017 - 7 B 11079/17 - juris, Rn. 41).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 7 B 11079/17

    Abschiebung nach Armenien trotz Ausbildung rechtmäßig

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2022 - 19 CE 22.2047
    Da nach den Gesetzesmaterialien mit § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a bis e AufenthG "abschließend Konkretisierungen in Bezug auf konkret bevorstehende Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorgenommen [werden], die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen" (BT-Drs. 19/8286, 15), geht der Senat zudem davon aus, dass auch die in § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a bis e AufenthG aufgeführten Maßnahmen in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen müssen (der Gesetzeswortlaut ist insoweit nicht eindeutig, da gem. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Hs. 1 die konkreten Maßnahmen, die zum Antragszeitpunkt bevorstehen müssen, in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen müssen und gem. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Hs. 2 "diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" bevorstehen, wenn einer der aufgelisteten Fälle vorliegt; der Gesetzeswortlaut in Hs. 2 vermittelt somit den Anschein, diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, nicht zu definieren ) und grundsätzlich von einem entsprechenden Zusammenhang auszugehen ist (BayVGH, B.v. 12.1.2021 - 19 CE 20.2400 - Rn. 8 n.v.; die obergerichtliche Rechtsprechung hat auch diese Einschränkung bereits im Rahmen des § 60a Abs. 2 Satz 4 a.F. vorgenommen, vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - juris Rn. 21; NdsOVG, B.v. 9.12.2016 - 8 ME 184/16 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 19 CE 18.1725 - juris 16; offenlassend OVG RhPf, B.v. 11.7.2017 - 7 B 11079/17 - juris, Rn. 41).
  • VGH Bayern, 26.11.2018 - 19 C 18.54

    Erteilung einer Ausbildungsduldung nebst der hierfür erforderlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2022 - 19 CE 22.2047
    Es widerspräche der durch §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG vorgegebenen Systematik und Konzeption des Aufenthaltsgesetzes, denen zufolge für die Dauer eines Erteilungsverfahrens nur unter den in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG geregelten Voraussetzungen ein vorläufiges Bleiberecht besteht, darüber hinaus derartige "Vorwirkungen" anzuerkennen und für die Dauer eines Erteilungsverfahrens eine Duldung vorzusehen (BayVGH, B.v. 26.11.2018 - 19 C 18.54 - juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 10.10.2018 - OVG 3 S 64.18 - juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2020 - 6 S 10.20

    Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gegen

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2022 - 19 CE 22.2047
    Das gilt grundsätzlich auch für die Voraussetzung, dass ein Antragsteller ein "geduldeter Ausländer" sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 23 zu § 25b AufenthG; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 4.3.2020 - OVG 6 S 10/20 - juris Rn. 9; Hecker in Beck OK AuslR, Stand 1.10.2020, § 25a AufenthG, Rn. 4; Röder in Beck OK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.10.2020, § 25a AufenthG, Rn. 7; Röcker in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 25a AufenthG, Rn. 9).
  • VGH Bayern, 30.01.2019 - 19 CE 18.1725

    Keine Ausbildungsduldung bei Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2022 - 19 CE 22.2047
    Da nach den Gesetzesmaterialien mit § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a bis e AufenthG "abschließend Konkretisierungen in Bezug auf konkret bevorstehende Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorgenommen [werden], die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen" (BT-Drs. 19/8286, 15), geht der Senat zudem davon aus, dass auch die in § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a bis e AufenthG aufgeführten Maßnahmen in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen müssen (der Gesetzeswortlaut ist insoweit nicht eindeutig, da gem. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Hs. 1 die konkreten Maßnahmen, die zum Antragszeitpunkt bevorstehen müssen, in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen müssen und gem. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Hs. 2 "diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" bevorstehen, wenn einer der aufgelisteten Fälle vorliegt; der Gesetzeswortlaut in Hs. 2 vermittelt somit den Anschein, diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, nicht zu definieren ) und grundsätzlich von einem entsprechenden Zusammenhang auszugehen ist (BayVGH, B.v. 12.1.2021 - 19 CE 20.2400 - Rn. 8 n.v.; die obergerichtliche Rechtsprechung hat auch diese Einschränkung bereits im Rahmen des § 60a Abs. 2 Satz 4 a.F. vorgenommen, vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - juris Rn. 21; NdsOVG, B.v. 9.12.2016 - 8 ME 184/16 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 19 CE 18.1725 - juris 16; offenlassend OVG RhPf, B.v. 11.7.2017 - 7 B 11079/17 - juris, Rn. 41).
  • VGH Bayern, 28.09.2020 - 10 CE 20.2081

    Einstweiliger Rechtsschutz auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2022 - 19 CE 22.2047
    Es ist insoweit ausreichend, dass die Abschiebung in absehbarer Zeit grundsätzlich möglich ist; auf einen konkret bestimmbaren Zeitpunkt der Abschiebung kommt es - wie schon die Beispiele in § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a - e AufenthG verdeutlichen - nicht entscheidend an (BayVGH, B.v. 28.9.2020 - 10 CE 20.2081 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 21.4.2021 - 19 C 21.278 Rn. 19).
  • VGH Bayern, 09.02.2023 - 19 CE 22.2514

    Zur Zulässigkeit einer unselbstständigen Anschlussbeschwerde

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2018 - 3 S 64.18

    Behandlung eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach deren

  • VGH Bayern, 09.02.2023 - 19 CE 22.2514

    Zur Zulässigkeit einer unselbstständigen Anschlussbeschwerde

    Unter Aufhebung von Ziff. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. August 2022 trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, für das Beschwerdeverfahren betreffend sowohl das Verfahren 19 CE 22.2047 als auch das Verfahren 19 CE 22.2514.

    Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren (betreffend die Verfahren 19 CE 22.2047 und 19 CE 22.2514) wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

    Die vom Antragsteller gegen Ziff. I S. 2 des Beschlusses erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 im Verfahren 19 CE 22.2047 zurück.

  • VGH Bayern, 14.02.2023 - 19 CS 22.2611

    Keine Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei zuletzt geduldetem,

    Das gilt grundsätzlich auch für die Voraussetzung, dass ein Antragsteller ein "geduldeter Ausländer" sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 7.12.2022 - 19 CE 22.2047 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 25.07.2023 - 19 ZB 23.875

    Versagung einer Aufenthaltsrlaubnis wegen fehlender Sicherung des

    Das gilt grundsätzlich auch für die Voraussetzung, dass ein Antragsteller ein "geduldeter Ausländer" sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 7.12.2022 - 19 CE 22.2047 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 25.07.2023 - 19 ZB 23.870

    Versagung einer Aufenthaltserlaubnis wegen fehlender Sicherung des

    Das gilt grundsätzlich auch für die Voraussetzung, dass ein Antragsteller ein "geduldeter Ausländer" sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 7.12.2022 - 19 CE 22.2047 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 07.12.2022 - 19 C 22.2050

    Unbegründete Beschwerde

    Hinsichtlich der Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren 19 CE 22.2047 verwiesen werden, da die Ausführungen zur Beschwerdebegründung insoweit identisch sind und die Feststellungen in dem dortigen Verfahren für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags auch im hiesigen Verfahren gleichermaßen Geltung beanspruchen.
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